Die eVB-Nummer - unverzichtbar bei der Kfz-Zulassung

16.03.2018

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug an- oder ummelden will, muss dafür das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Nachweis erfolgt mit Hilfe der sogenannten eVB-Nummer.

"eVB" steht als Kürzel für "elektronische Versicherungsbestätigung". Oft wird auch nur von der VB-Nummer gesprochen. Ohne eVB-Nummer ist keine Kfz-Zulassung und ohne die keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr möglich.

Ersatz für die frühere Deckungskarte

Die elektronische Versicherungsbestätigung wurde im Jahre 2008 in Deutschland eingeführt und hat die frühere Deckungskarte ersetzt. Die Deckungskarte war eine Bestätigung in Papierform. Mit der Deckungskarte bescheinigte der Versicherer seine Bereitschaft zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug. Die Karte musste beim Versicherungsunternehmen beantragt werden und war dann der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen. Die schickte bei der Zulassung eine Durchschrift an die Versicherung. Mit deren Erhalt bestand dann ein vorläufiger Versicherungsschutz und der endgültige Versicherungsabschluss konnte erfolgen.

Dieses Verfahren war umständlich und kostete durch den notwendigen Postverkehr viel Zeit. Aus diesem Grunde wurde es zum 1. März 2008 durch die elektronische Versicherungsbestätigung ersetzt. Die verfolgt im Prinzip den gleichen Zweck, funktioniert aber durch den elektronischen Datenaustausch ohne Zeitverzug. Die elektronische Versicherungsbestätigung kann online angefordert werden und wird dann ebenfalls online angezeigt bzw. per E-Mail oder SMS zugeschickt.

Eine siebenstellige Nummer mit Verfallsdatum

Kernbestandteil der elektronischen Versicherungsbestätigung ist die Versicherungsbestätigungsnummer, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht. Die eVB- bzw. VB-Nummer besteht aus sieben Zeichen - einer Kombination aus Großbuchstaben und Ziffern. Die Buchstaben O und I werden nicht verwendet, um Verwechslungen mit 0 und 1 zu vermeiden. Die ersten beiden Zeichen geben immer die Versicherungsgesellschaft an. Das reicht von AC (= ADAC-Versicherung) bis Z1 (= Zurich Versicherung). Die übrigen fünf Zeichen können beliebig zusammengesetzt sein. Eine denkbare Kombination ist zum Beispiel AC7D86G.

Die eVB-Nummer hat eine "Verfallszeit". Wird die Nummer innerhalb des Gültigkeitszeitraums nicht zur Zulassung und zum Versicherungsabschluss eingesetzt, verfällt sie automatisch. Die Gültigkeitsdauer beträgt üblicherweise sechs Monate (bei Kurzzeitkennzeichen drei Monate). Normalerweise kann eine eVB-Nummer nur einmal genutzt werden. Eine Ausnahme gibt es für Unternehmen mit Fahrzeugflotten. Hier werden auf Wunsch Dauer-eVBs für Fahrzeuganmeldungen ohne Gültigkeitsbegrenzung vergeben.

Dafür wird die eVB-Nummer gebraucht

Die eVB-Nummer wird vor allem bei folgenden Anlässen benötigt:

- Fahrzeug-Neuzulassung;
- Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs;
- Wechsel des Fahrzeugs;
- Wechsel des Kennzeichens;
- Fahrzeug-Ummeldung auf einen anderen Halter;
- grundlegende technische Veränderungen am Fahrzeug, die in den Fahrzeugdokumenten zu erfassen sind.

Die evB-Nummer ist dagegen nicht erforderlich, wenn der Versicherungsanbieter gewechselt wird. Die Versicherung informiert die Zulassungsstelle automatisch.

Nur vorläufige Deckung

Mit der Kfz-Zulassung nach erfolgter Vorlage der eVB-Nummer besteht zunächst nur vorläufiger Haftpflichtschutz. Die eigentliche Kfz-Haftpflichtversicherung ist dann noch abzuschließen. Das ist nicht anders als bei der alten Deckungskarte. Der Fahrzeughalter ist hier entsprechend in der Pflicht, "unverzüglich" zu handeln.


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